Rechtsprechungsänderung: Kindergartenbeiträge nicht im Tabellenunterhalt enthalten!
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen (bzw. vergleichbaren Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung) geändert! Diese seien in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, und zwar unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts. Dagegen sind die Verpflegungskosten, die in einer Kindereinrichtung anfallen, mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Der BGH urteilt zunächst, dass die Kindergartenkosten zum Bedarf des Kindes zu rechnen seien, und zwar unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht werde. Die Betreuung diene nicht in erster Linie der Mutter, um dieser eine (eingeschränkte) Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sondern vielmehr aus erzieherischen Gesichtspunkten dem Kind, das in der Kindertagesstätte neben fürsorgender Betreuung eine Förderung sozialer Verhaltensweisen und gezielte Unterstützung bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit erfahre.
Auch handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Bisher hatte der BGH angenommen, dass der Beitrag für den halbtätigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründe, weil der Besuch in diesem Umfang heutzutage die Regel sei; diese Beurteilung habe der BGH auf sozialverträglich gestaltete Kindergartenbeiträge bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich bezogen (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05). An dieser Auffassung sei nicht festzuhalten, so dass Mehrbedarf unabhängig vom Umfang des Besuchs der Einrichtung anzunehmen sei. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 1612 a BGB sowie daraus, dass das sächliche Existenzminimum – und damit der Mindestbedarf des Kindes – den Kindergartenbeitrag nicht mit einschließe. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelsatzverordnung und die Kostenbeiträge nach §§ 22 bis 24, 90 SGB VIII hinzuweisen.
Für den Mehrbedarf in Gestalt des Kindergartenbeitrags haben beide Elternteile anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen.
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Schlagwörter: Familienrecht, Kindergartenbeiträge, Mehrbedarf