Unbefugt auf Privatgrundstück Parkender muss Abschleppkosten tragen!

17Jul09

Bundesgerichtshof vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08:

Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden, wenn auf Schildern darauf hingewiesen wird, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs stellt eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Berechtigten an der Parkplatzfläche und damit verbotene Eigenmacht dar. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann der Besitzer sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht ausüben.

Dieses gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit selbst dann, wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht kann der Besitzer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen. Dass er sich dafür eines Abschleppunternehmens bedient, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb ist der unrechtmäßig Parkende zur Bezahlung der Abschleppkosten an den das Abschleppunternehmen stellvertretend für den beauftragenden Besitzer unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet.

Ergänzend ist (aufgrund pers. einschlägiger Erfahrung: die Ehefrau des Verfassers wurde „gekrallt“) auszuführen:

Zusätzlich kann die Abgabe einer sog. strafbewährten Unterlassungserklärung verlangt werden. Diese kann auch per Rechtsanwalt und notfalls per Gericht durchgesetzt werden, wobei bereits das einmalig rechtswidrige Parken die erforderliche Wiederholungsgefahr impliziert. Die nicht unerheblichen Anwalts- und Gerichtsgebühren von mehreren hundert Euro können allerdings vermieden werden, wenn die Unterlassungserklärung sogleich vor Ort schriftlich mit einem genügenden Inhalt abgegeben wird. Wenn der Abschleppunternehmer oder Parkraumüberwacher eine solche nicht vorhält, kann sie auch selbst abgefaßt werden. Es empfiehlt sich dann sinngemäß folgender Inhalt:

„Ich, (Name, Anschrift) verpflichte mich, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, die Parklätze (der Firma xy) auf dem Anwesen (exakte Anschrift) zu benutzen, soweit mir dies nicht von (Name des Parkplatzinhabers) ausdrücklich gestattet wurde oder ich als Kunde der Firma xy zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt bin.“  Ort, Datum, Unterschrift



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