Fehlerhaft Beratung durch Bank läßt Vorsatz vermuten!

17Jul09

 

Bundesgerichtshof vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07
Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Bank) seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen (Ausgabeaufschläge) aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Für fehlerhafte Aufklärung haftet die Bank grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Nach § 37a WpHG verjähren derartige Schadensersatzansprüche jedoch bereits nach sechs Monaten; danach kommt nur noch Vorsatzhaftung in Frage.
Der für die beklagte Bank tätige Mitarbeiter hat es pflichtwidrig unterlassen, über fällige Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% aufzuklären. Dabei kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, dass dem Anlageberater das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt habe und er sich daher in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Denn die Bank haftet wegen Organisationsverschulden, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden zumindest für möglich gehalten und es gleichwohl unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der BGH hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.


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