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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel „unerheblich“ im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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