Corona-Leitfaden zu Kurzarbeit & Co.

08Apr20
  1. Wie funktioniert Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit entlastet Unternehmen bei den Personalkosten, wodurch Kündigungen verhindert werden können. Denn anstelle von Angestellte zu entlassen, können Unternehmen auch bestimmen, dass diese vorübergehend weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Folge davon ist jedoch, dass sie auch weniger oder gar kein Gehalt mehr bekommen. Die Differenz wird dann zum Teil mit dem Kurzarbeitergeld ausgeglichen, welches der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur beantragen kann. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bezieht sich auf die ausgefallenen Arbeitsstunden und das deshalb geringere Gehalt.

Kurzarbeitergeld bekommen ungekündigte Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung sind und durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Das gilt auch für Leiharbeiternehmer. Kein Kurzarbeitergeld bekommen hingegen geringfügig Beschäftigte, Minijobber und Angestellte, die Krankengeld beziehen sowie Auszubildende. Allerdings müssen die relativ geringen Ausbildungsvergütungen für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiter gezahlt werden, da es sich bei der dieser Art der Vergütung nicht um „Lohn für Arbeit“ handelt, sondern um finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung.

Im Rahmen der Corona-Krise wurde die so genannte Erheblichkeitsschwelle gesenkt. Anstelle von mindestens einem Drittel der Angestellten mit einem Arbeitsausfall von mindestens zehn Prozent genügen nun schon zehn Prozent der Belegschaft, damit Unternehmen Kurzarbeit einführen können. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich am Nettogehalt. Angestellte bekommen 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Lebt ein Kind im Haushalt, sind es 67 Prozent. Stellt also ein Betrieb die Arbeit komplett ein, bekommt der (kinderlose) Beschäftigte 60 Prozent von seinem letzten Netto von der Arbeitsagentur. Findet hingegen eine Arbeitszeitreduzierung z. B. nur um die Hälfte statt, bekommt der Beschäftigte weiter die Hälfte seines Nettolohnes vom Arbeitgeber und von der Arbeitsagentur 60 (bzw. 67) Prozent der 2. Hälfte.

Während der Kurzarbeit bleiben Angestellte uneingeschränkt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge bekommt das Unternehmen vollständig erstattet.

Wenn Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, die Lebenshaltungskosten weiterhin tragen zu können, muss Hartz IV beantragt werden, wobei aktuell 20 Prozent des Einkommens nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, womit der Hartz-IV-Betrag etwas höher ist als gewöhnlich. Auch werden bis 30. Juni Ersparnisse und Wohnkosten nicht geprüft.

  1. Was passiert, wenn die Miete nicht mehr gezahlt werden kann?

Nach den §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1 BGB ist der Mieter von Wohnraum, aber auch ein Gewerbemieter verpflichtet, die vereinbarte Miete spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu bezahlen. Das geltende Mietrecht bietet dem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Mieter (auch von Gewerberaum)in der aktuellen Corona-Krise keine Hilfe. Deshalb gibt es seit kurzem ein Gesetz, das die Kündigung von Mietverhältnissen aufgrund von Mietschulden während der Corona-Krise verhindern soll.

Danach ist für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Wohn- als auch Gewerberaummietverträge eingeschränkt worden. Vermieter dürfen das Mietverhältnis wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 nicht kündigen, aber nur, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur (fristgerechten oder nachträglichen) Zahlung der Miete bleibt uneingeschränkt bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. (Quelle: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html)

  1. Darf aufgrund der der Corona-Pandemie (fristlos) gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer nicht auf konkreten Tatsachen beruhenden Angst vor dem Coronavirus und damit unentschuldigt der Arbeit fernbleibt oder z. B. Atemschutzmasken entwendet.

Hat der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter und ist der Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr im Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz, auch in Zeiten der Corona-Krise. Danach ist eine krankheitsbedingte Kündigung, wenn ein Mitarbeiter Corona-positiv ist und/oder in Quarantäne muss, nicht unzulässig. Vielmehr erhält er Lohnfortzahlung. Doch auch betriebsbedingte Kündigungen sind keineswegs einfach hinnehmen. Selbst wenn die Aufträge wegbrechen, kann es dem Betrieb in einigen Monaten wieder besser gehen, zumal der Arbeitgeber als milderes Mittel zunächst staatliche Zuschüsse in Anspruch nehmen muss.

Nach Ablauf der Probezeit können Ausbildungsverhältnisse nur noch fristlos gekündigt werden. Vorstehendes gilt also erst recht für Auszubildende.

Bei allen Kündigungen sollten Arbeitnehmer sofort einen Anwalt einschalten, denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, ansonsten die Kündigung automatisch wirksam ist.

  1. Muss das Fitnessstudio weiter gezahlt werden?

Die Fitness-Studios dürfen derzeit nicht öffnen. Damit ist es ihnen nicht möglich, die von ihnen vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Kunde verliert vorübergehend seinen Anspruch, das Studio nutzen zu können, was zwar für eine außerordentliche Kündigung nicht reicht, aber wenigsten muss er in dieser Zeit auch nichts zahlen. Bereits gezahlte Beiträge kann man sich sogar erstatten lassen.



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