BGH zu Höhe der Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

09Jun18

Urteil des BGH vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.

Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt in der Karibik. Sie konnte die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Sie unternahm stattdessen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die Mehrkosten entstanden sind.

Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Ersatzreise zuerkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im von den Vorinstanzen nicht zuerkannten Umfang weiter, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt worden ist. In einem solchen Fall kann der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651f Abs. 2 BGB – neben der Erstattung des Reisepreisesauch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, dessen Würdigung vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Ist die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine Vereitelung der Reise einer solchen durch Reisemängel vollständig entwerteten Reise nicht ohne weiteres gleichsteht. Bei einer ausgefallenen Reise ist daher nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen.

Zwar mag die Vereitelung der Reise auf den ersten Blick als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Auch bei Vereitelung der Reise geht es aber bei dem Anspruch auf Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB nicht um eine „zweite Rückerstattung“ des Reisepreises. Vielmehr ist allein bezweckt, den Reisenden dafür zu entschädigen, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde. Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.

Danach weist die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Streitfall die Entschädigung mit einem etwa 73 % des Reisepreises entsprechenden Betrag zu bemessen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Das Berufungsgericht hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt gehandelt hat, sondern auch, dass die beklagte Reiseveranstalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, die vorgesehene Reisezeit in einer ihnen zusagenden anderen Weise zu nutzen. Gleichzeitig hat es in den Blick genommen, dass mit dem völligen Ausfall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre Zeit frei verfügen konnten.

Die Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen begründet, weil die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der Floridareise anstelle der von der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe wegen eines Mangels der Reiseleistung der Beklagten geschaffen zu haben, sondern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt hat. Ist die Reise jedoch insgesamt vereitelt worden, können die Aufwendungen für die unternommene Floridareise nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 095/2018 vom 29.05.2018



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