Nur reine Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen

18Mai16

Urteil des BFH v. 20.01.2016 – VI R 70/12

Prozesskosten sind dann als außergewöhnliche Aufwendungen von der Steuer abziehbar, wenn und soweit der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und unvermeidbar sind. Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind jedenfalls insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen, als es sich um Regelungen handelt, die außerhalb des sog. Zwangsverbunds (nur Scheidung und Versorgungsausgleich) durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. So sind Scheidungsfolgekosten selbst dann laut BFH nicht zwangsläufig, wenn ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen (Zugewinn, Unterhalt, elterliche Sorge) in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt.

 



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