Vorzeitiger Abbruch eine eBay-Auktion wegen Mangel
Urteil des Landgericht Heidelberg – 3 S 27/14
Der Beklagte hatte einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für zehn Tage auf der Internetplattform Ebay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach zwei Tagen die Auktion abgebrochen. Er begründete dies damit, dass er nachträglich bemerkt hätte, dass der Pkw ruckelte und Zündaussetzer habe und mithin mangelhaft sei.
Zu diesem Zeitpunkt war der spätere Kläger mit einem Betrag von 6.900 Euro Höchstbietender. Nachdem der Verkäufer nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag zu übergeben, erklärte der potenzielle Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 Euro Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 Euro wert sei.
Das Landgericht Heidelberg befand ausgehend davon, dass der Verkäufer den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, dieser sei zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen. Das Gericht berief sich bei seinem Urteil auf die Versteigerungsbedingungen von Ebay. Dort weist das Unternehmen darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden kann, wenn „Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“.
Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er – wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes – einem potenziellen Käufer die Sache nicht in dem Zustand übergeben kann, wie er sie angeboten hat. Genau so einem Irrtum sei der beklagte Verkäufer unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte, urteilte das Gericht.
Damit liegt das Urteil des Landgerichts Heidelberg auf Linie des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 Rn. 13), der entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht, was allerdings von diesem zu beweisen ist. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei ebay eingestellten „Weiteren Informationen“ lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (BGH: Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14).
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