Unterhaltsurteile in der EU
OLG Karlsruhe: Beschluß vom 6.12.2011, Az 8 W 34/11
Die Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) richtet sich seit dem 18.06.2011 nach Art. 75 Abs. 2, 24 ff. EuUnthVO, wenn der anzuerkennende Titel vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Maßgabe der EuGVVO erlassen wurde. Zuständig ist nach § 35 Abs. 1 AUHG (2011), § 111 Nr. 8 FamFG das Familiengericht am Sitz der Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Erfolgt die Anerkennung eines Unterhaltstitels in erster Instanz irrtümlich nach Art. 38 ff. EuGVVO, ist die Beschwerde nach Art. 43 EuGVVO statthaft. Jedoch können die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Anerkennung nach Maßgabe der Art. 24 ff. EuUnthVO.
Im Anerkennungsverfahren nach Art. 24 EuUnthVO kommt es nach Art. 22 EuUnthVO nicht auf ein anhängiges Statusverfahren im Inland an. Ziel der Unterhaltsverordnung ist allein, das im EU-Erststaat (außer Dänemark) erlassene Unterhaltsurteil rasch und effizient durchzusetzen. Ein gegenläufiges Statusverfahren vermag die Anerkennung des Unterhaltsurteils nach Art. 24 lit. a und c EuUnthVO nicht zu sperren.
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Schlagwörter: Europa, Familienrecht, Unterhalt, Vollstreckung