Kein Vorbescheid im Erbscheinsverfahren mehr!
11Apr11
OLG Köln, Beschluß v. 12.07.2010 – 2 Wx 99/10
1. Ein Vorbescheid im Erbscheinsverfahren ist nach dem FamFG unzulässig. Gegen einen dennoch erlassenen Vorbescheid gibt es keine Beschwerdemöglichkeit.
2. Dem Zweck des bisher üblichen Vorbescheids dient nunmehr die Regelung des § 352 Abs. 2 FamFG.
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Schlagwörter: Erbrecht, Erbschein, FamFG