Banken dürfen auf Sicherheit bedachten Kunden nicht sich selbst empfehlen!

15Jul09

Bundesgerichtshof vom 14.07.2009 (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)

Besteht bei einer Bank nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, darf sie einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, im Rahmen eines Beratungsvertrages keine Einlage bei sich selbst empfehlen. Anderenfalls kann sie sich wegen einer schuldhaften Verletzung des Beratungsvertrages schadensersatzpflichtig machen.

Banken haben nach § 23 a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) die Pflicht, Kunden vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich und in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist aber auch dann erfüllt, wenn die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen worden ist. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht.



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