BGH: Ernährungsberatung in Praxisräumen ist möglich!

06Jul09

Urteil v. 29.05.08 zu Az.: I ZR 75/05  

Wer in seinen Praxisräumen eine gewerbliche Ernährungsberatung mit Produktverkauf anbietet, verstößt nicht gegen das Berufs- und Wettbewerbsrecht. Die gewerbliche muss aber von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit „in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht“ getrennt sein.

Die Wettbewerbszentrale hatte ein Unternehmen verklagt, das ein Diät- und Ernährungsprogramm zur Gewichtsreduktion vor allem über niedergelassene Ärzte vertreibt. Der Anbieter informierte die Ärzte, dass die gewerbliche Tätigkeit außerhalb der Sprechstunden- und Behandlungszeiten erfolgen muss. Außerdem verwies er darauf, dass die örtliche Trennung zwischen Arztpraxis und Gewerberaum zwar optimal sei, die Mehrfachnutzung vorhandener Praxisräume aber nicht gegen die Berufsordnung verstoße. Genau das sah die Wettbewerbszentrale anders.

Der BGH gab dem beklagten Unternehmen Recht. Die Firma veranlasse die Ärzte nicht zu einem berufs- und wettbewerbswidrigen Verhalten. Die Klage wäre nur begründet, wenn die berufsrechtlichen Bestimmungen eine Trennung der gewerblichen Ernährungsberatung von der Arztpraxis erforderten. Die Veranstaltungen in den Praxisräumen wirkten nicht in Richtung auf eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufs. Das Ernährungsprogramm wende sich an adipöse Menschen. Sie wüssten, dass Ernährungsberatung auch medizinische Erkenntnisse berücksichtigen sollte.

Diese Art von Beratung werde als sinnvoll und nicht ungewöhnlich empfunden. Es entstehe nicht der Eindruck, dass die Ärzte sich inzwischen als Gewerbetreibende verstünden, urteilten die Richter. Dies gilt auch dann, wenn die Beratung durch den Arzt in der Praxis erfolgt. Die gewerbliche muss aber von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit „in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht“ getrennt sein.



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