Neue EU-Verbraucherrichtlinie zum Onlinehandel
Am 13.6. 2014 trat die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL) in Kraft. Hieraus ergeben sich gravierende Änderungen für den Onlinehandel, besonders bei Rücksendungen und Widerrufsbelehrungen.
Der grenzüberschreitende Onlinehandel war aufgrund bislang unterschiedlicher nationaler Regelungen oft schwierig. Dies soll sich nun grundlegend ändern. Die VRRL, die ab 13.06.2014 automatisch in allen EU-Ländern gilt, soll nun einen einheitlichen Verbraucherschutz sicherstellen. Während die Harmonisierung den Verbrauchern einiger EU-Staaten einen deutlichen Vorteil bringt, wird der Schutz in Deutschland teilweise sogar geringer.
Die neuen Regeln gelten allerdings nur dann, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher für Vertragsverhandlung und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Brief, Mail, Telefon, Fax, SMS usw. nutzen und der Vertragsschluss seitens des Unternehmers im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ erfolgt.
Für Händler und Dienstleister bedeutet dies, dass Widerrufsbelehrung und AGB anzupassen sind. Die Verwendung der neuen gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen empfiehlt sich dabei nur bedingt. Es gelten europaweit einheitliche Widerrufsfristen von 14 Tagen sowie eine grundlegende Informationspflicht z.B. bezüglich Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen. Auch ist der Händler zur Bestätigung des Vertrages auf einem „dauerhaften Datenträger“ (z.B. E-Mail) verpflichtet. Diese Bestätigung muss gleichzeitig sämtliche Pflichtinformationen einschließlich der Widerrufsbelehrung enthalten. Wenn mit der Lieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers hierzu. Schlussendlich muss mit der Ware ein Widerrufsformular mitgesendet werden, um dem Kunden den Widerruf (s.u.) zu erleichtern.
Doch auch die Kunden müssen einiges beachten. Neu gefasst wird vor allem das Recht der Rückabwicklung. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt wurde, hat der Händler die Kosten von Fracht-, Liefer-, Versand- und Rücksendungskosten auch weiterhin zu übernehmen, ansonsten muss ab Juni 2014 aber der Verbraucher den Rücktransport zahlen, unabhängig vom Wert der Ware. Hierauf muss der Unternehmer allerdings hinweisen, extra vereinbart muss es jedoch nicht mehr werden. Ein Kommentar loses Zurücksenden der Ware (gar auf Kosten des Unternehmers) oder, wie bisher möglich, diese einfach nicht anzunehmen, genügt nicht mehr. Der Widerruf der Bestellung muss explizit gegenüber dem Unternehmer – nicht dem Postboten – erklärt werden. Zwar ist dies auch telefonisch möglich, aber im Streitfall kaum beweisbar. Ganz wichtig: künftig ist der Verbraucher verpflichtet, Wertersatz zu leisten, wenn sich die Ware bei ihm „verschlechtert“ hat, es sei denn, die Wertminderung geht ausschließlich auf die Prüfung der Ware (auf Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise) zurück. Schlussendlich erlischt das Widerrufsrecht trotz unterbliebener oder falscher Belehrung ab Erhalt der Ware nach 1 Jahr und 14 Tagen.
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Schlagwörter: Aichach, aktuell, EU-Richtlinie, News, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Reform, Sandmeier, Verbraucher, Widerruf
Danke für die Veröffentlichung! Clemens Sandmeier, Rechtsanwalt
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