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Bundesgerichtshof vom 05.06.2009: Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen bei entsprechendem Hinweis abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Auch kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt werden.
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Schlagwörter: Abschleppkosten, unberechtigtes Parken, Unterlassung