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Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.