Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe

30Sept11

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.2011- 1 BvR 1737/10

Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Es komme nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko an. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

Siehe hierzu auch den Beschluss des BGH in familienrechtlichen Verfahren vom 23.06.2010.



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