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Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: Aichach, Beweislast, BGH, fiktive Abrechung, freie Werkstatt, Markenwerkstatt, Rechtsanwalt, Rechtsauskunft, Sandmeier, Schadensersatz, Verkehrsunfall