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Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat in seiner ersten Entscheidung zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: Aichach, Bauhandwerkersicherung, Bauvertrag, BGH, Kündigung, Rechtsanwalt, Sandmeier