Jetzt auch Entschädigung bei Verspätung bei Anschlussflügen außerhalb der EU
EuGH, Urt. v. 11.07.2019 – C-502/18
Elf Fluggäste nahmen bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen eine Buchung für einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok vor. Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von dem tschechischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, wurde entsprechend dem Flugplan durchgeführt und kam pünktlich in Abu Dhabi an. Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet.
Die Fluggäste erhoben bei den tschechischen Gerichten Klage gegen das tschechische Luftfahrtunternehmen auf Leistung des in der Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ausgleichs. Das mit dem Rechtsstreit in zweiter Instanz befasste Stadtgericht Prag möchte vom EuGH wissen, ob das tschechischen Luftfahrtunternehmen zur Zahlung des Ausgleichs nach der Verordnung über Fluggastrechte verpflichtet ist.
In seinem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit darstellt.
Damit fällt ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats, hier Prag, startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde. Der EuGH kommt folglich zu dem Ergebnis, dass das tschechischen Luftfahrtunternehmen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache grundsätzlich für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist.
In diesem Sinne unterstreicht der Gerichtshof insbesondere, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 11.07.2019
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