Zum Honoraranspruch eines Erbenermittlers

11Mär13

Ein gewerblicher Erbenermittler hat nur dann Anspruch auf ein Honorar, wenn er ein solches wirksam mit den Erben vereinbart hat. Ein auf Gesetz beruhender Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Ungerechtfertigter Bereicherung besteht hingegen nicht.

BGH, Beschluss v. 23.02.2006, Az. III ZR 209/05 m.w.N.



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