Weitergeltung eines Testaments bei anlassbezogener Errichtung
OLG München Beschluss vom 15.05.2012 – 31 Wx 244/11
Das OLG München hatte sich mit einem auslegungsbedürftigen Nichtjuristen-Testament zu befassen, das mit den Worten „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ begann. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich die Frage, ob die genannte Formulierung nur ein Motiv für die Errichtung des Testaments war oder ob aus juristischer Sicht eine Bedingung vorlag. Sollte die einleitende Angabe im Testament ein Motiv im Rahmen des Konditionalsatzes gewesen sein, dann wäre die Operation lediglich der Anlass bzw. das Motiv für die Errichtung eines Testaments. Folge ist, dass das Testament auch nach der erfolgreichen Operation weiter Gültigkeit hat. Wäre die Formulierung eine echte Bedingung, so hätte die Erbeinsetzung nur für diesen konkreten Fall des Todes während der Gallenoperation Gültigkeit gehabt.
Das OLG München stellt in seinem Beschluss fest, dass eine Auslegung des Testaments zu erfolgen hat und die Formulierung lediglich das Motiv für die Errichtung des Testaments war. Der ungewisse Ausgang der Operation war demnach Anlass für die Erstellung des Testaments. Das Testament hatte nach der Operation noch Gültigkeit. Das OLG München vertrat des Weiteren die Auffassung, dass die Errichtung des Testaments im Krankenhaus nicht den zwingenden Schluss auf eine andere Beurteilung der Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachfolgen lässt.
Der Beschluss des OLG München hat hohe Praxisrelevanz, da vielfach ein entsprechendes Ereignis, z.B. eine lange Flugreise, eine Autofahrt ins Ausland, das Motiv für die Errichtung eines Testaments ist und dieses Motiv explizit im Testament erwähnt wird. Folgt dann später der Erbfall, besteht vielfach Streit über die Gültigkeit des Testaments. Es ist zu beachten, dass nach der Operation getätigte Äußerungen des Erblassers in Bezug auf den Grund für die Testamentserrichtung im Einzelfall eine andere Entscheidung zur Folge haben können. Dies ist immer zu prüfen.
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