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Aus der Verletzung des von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergibt sich ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen, das auch in Bezug auf Mitangeklagte wirkt. Zum Weiterlesen auf die Übrschrift klicken.
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Schlagwörter: Aichach, BGH, Rechtsanwalt, Sandmeier, Selbstgespräch, Verwertungsverbot