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Ein Ein­zel­händ­ler, der sein Ge­schäft auf­grund co­ro­na­be­ding­ter Schlie­ßungs­an­ord­nung nicht öff­nen durf­te, muss für das La­den­lo­kal nur 50% der Kalt­mie­te zah­len, ent­schied am 24.02.2021 das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.