Erbteilspfändung und Nachlassimmobilie

11Mär14

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.11.2012, Az. I-3 Wx 244/12.

Der Gläubiger eines Miterben hatte mit seinem Antrag auf Eintragung der Pfändung des Erbanteils eines Miterben an einem Nachlassgrundstück lediglich eine Ablichtung des Erbscheins vorgelegt und auf die Vollstreckungsakte Bezug genommen. Das OLG Düsseldorf entschied, dass, wenn die Pfändung eines Miterbanteils im Grundbuch zu Lasten der Nachlassimmobilie zur Absicherung des Gläubigers eingetragen werden soll, die Pfändung gesondert beantragt und ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellnachweis an die Miterben vorgelegt werden muss. Dazu muss der Pfändungsbeschluss alle Miterben als Drittschuldner bezeichnen. Andernfalls wird das Grundbuchamt die Eintragung verweigern.

Das OLG Düsseldorf führt aus, dass diese Pfändung des Erbteils auch die Ansprüche des Schuldners auf die weitere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und hinsichtlich des künftigen Auseinandersetzungsguthabens umfasst. Die Pfändung des Erbanteils hat zur Folge, dass der Miterbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, was im Grundbuch zu Gunsten des Gläubigers eingetragen wird.



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