Aufwendungsersatzanspruch des Bestattungsunternehmer auch ohne Auftrag

08Dez12

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: III ZR 53/11) entschieden, dass die Person, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Bestattungsgesetzes vorrangig bestattungspflichtig ist, dem Bestattungsunternehmen die entstandenen Aufwendungen für die Bestattung ersetzen muss, auch wenn kein Auftrag vorlag. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus dem anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes.

Im entschiedenen Fall spielte der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten keine Rolle, da dieser bei seiner Inanspruchnahme vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII die Übernahme der Beerdigungskosten beantragen konnte. Weiter waren laut BGH die zerrütteten familiären Beziehungen ohne Belang. Der BGH urteilte weiter aus, dass der Aufwendungsersatzanspruch des Beerdigungsinstituts in der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung) ist.



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