Hausverlosung im Internet ohne behördliche Genehmigung strafbar!
BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 529/10
Der Angeklagte veranstaltete in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 € entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ handele, das nach den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein gem. § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. (Anm.: zwischenzeitlich haben mehrere Vwerwaltungsgerichte entsprechend entschieden und behördliche Verbote bestätigt.) Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als „unklar“ eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 €) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke. Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 (Az. 5 KLs 382 Js 35199/09) wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Damit hat der Senat die Frage, ob es sich bei dem von dem Angeklagten im Internet veranstalteten Gewinnspiel evtl. doch um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspielhandelt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 287 Rn. 8 zur Abgrenzung bei Preisrätseln), nicht beurteilt. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Da es ihm darauf ankam, seinen eigenen Gewinn durch die Einsätze der getäuschten Spielteilnehmer zu steigern, war bei ihm auch die Absicht gegeben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig. Beachtenswert ist hierzu aber der Beitrag von Prof. Dr. Christian Koenig über die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-46/08 (Carmen Media Group Ltd), C-316/07, C-409/07, C-410/07 (Markus Stoß u.a.) und C-358/07, C-359/07, C-360/07 (Kulpa Automatenservice Asperg GmbH u.a.) im Hinblick auf den deutschen Glücksspielstaatsvertrag. |
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Schlagwörter: BGH, Hausverlosung