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In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Zum Weiterlesen auf die Überschrift klicken.
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Schlagwörter: aussergewöhnliche Belastungen, § 33 Abs. 1 EStG, Prozesskosten, Steuerrecht