Die verfestigte Lebensgemeinschaft als selbständiger Härtegrund im neuen § 1579 Nr. 2 BGB
Zum 1.1.2008 ist mit dem § 1579 Nr. 2 BGB ein neuer Härtegrund als eigenständiger Ausschlusstatbestand in Kraft getreten. Danach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Eine gesetzliche Definition, ab wann die verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, fehlt. Die Familiengerichte sind der Auffassung, dass im Regelfall eine Zeitdauer von zwei bis drei Jahren notwendig ist, eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen. Diese Zeitdauer ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sich bestimmte Grundvoraussetzungen in der neuen Partnerschaft verändert haben, wie z.B. ein gemeinsames Kind oder eine wirtschaftliche Verflechtung. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn die Partner eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, indem sie z.B. ein gemeinsames Haus oder eine Eigentumswohnung erwerben.
Löst der geschiedene Ehegatte sich derart endgültig aus der nachehelichen Solidarität, benötigt er keinen Unterhalt mehr. Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist dann Grund für den Anwendungsfall der Unbilligkeit und nicht ein Fall der Bedarfsdeckung i.S. von § 1577 I BGB.
Die reine Wohngemeinschaft ist also in den ersten 2 -3 Jahren nicht ausreichend, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen. Dann spielt die Frage der Bedürftigkeit noch eine Rolle. Die Oberlandesgerichte nehmen einen Betrag von 200 bis 550 Euro als bedarfsdeckend an, wenn der geschiedene Ehegatte weitestgehend allein den Haushalt führt.
Wenn die Parteien nicht zusammenwohnen, also keinen gemeinsamen Haushalt führen, sondern eine auf Dauer angelegte, bewusst auf Distanz gehaltene nichteheliche Partnerschaft führen, ist es häufig sehr schwierig zu entscheiden, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft gegeben ist. Dann ist auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit abzustellen. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie die Freizeit, Feierlichkeiten und Urlaube miteinander verbracht sowie die Wochenenden gestaltet werden. Von entscheidender Bedeutung kann auch sein, wie die Solidarität durch den neuen Partner in Krankheitsfällen ist.
In vielen Fällen wird diese auf Distanz angelegte Lebensgemeinschaft nur über Detektive zu ermitteln sein. Die Kosten hierfür sind, soweit die Beweise gerichtlich verwertbar sind (s. hierzu gesonderten Beitrag), erstattungsfähig.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind spätestens seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes genauso zu behandeln, wie bei einer heterosexuellen Lebensgemeinschaft. Auch spielt es keine Rolle, ob die Partner eine intime Beziehung haben oder der neue Partner leistungsfähig ist. Maßgeblich sind allein die o.g. Kriterien.
Nach altem Recht war in vielen Fällen zwar die Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft objektiv nachgewiesen, konnte aber nicht durchgreifen, weil die Mutter ein oder mehrere Kinder unter acht Jahren betreute und demzufolge der Schutz des minderjährigen Kindes als so wichtig verstanden wurde, dass die Verwirkung nicht greifen konnte. Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB stellt unter Berücksichtigung auch der weiteren Grundgedanken der neuen Gesetzeslage (Eigenverantwortlichkeit, Wegfall des Altersphasenmodells) vor allem also eine Verschärfung der Unterhaltssituation für denjenigen dar, der in einer derartig eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.
Filed under: Familienrecht | Leave a Comment
Schlagwörter: Familienrecht, Lebensgemeinschaft, Reform, Unterhalt